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CH-BL
§ 43 Strassengesetz - Verkehrsunterbrechung
Verwaltung und Benutzung der Strassen
§ 43 Strassengesetz · Verkehrsunterbrechung
1. Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen infolge von Naturereignissen, Reparatur und Bauarbeiten oder anderen öffentlichen Interessen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden. Anstösser oder Benützer haben keinen Schadenersatzanspruch.
2. Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, hat jener den Schaden gutzumachen, in dessen Interesse die Umleitung erfolgte.