§ 42 Strassengesetz - Verschmutzung, Beschädigung, Ablagerungen
§ 42 Strassengesetz · Verschmutzung, Beschädigung, Ablagerungen
1. Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche Mass verschmutzt, so hat sie der Verursacher sofort zu reinigen. Kommt der Verursacher dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Strasseneigentümer die Reinigung zulasten des Verursachers anordnen.
2. Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch abnormal starken und einseitigen Gebrauch aussergewöhnlich abgenützt, hat der Verursacher für die Kosten der Instandstellung aufzukommen.
3. Ablagerungen auf öffentlichem Strassenareal sind verboten, sofern sie nicht gemäss den §§ 26, 40 oder 41 bewilligt werden.
4. Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder aus offenen Rinnen und Röhren über öffentliche Strassen und Plätze abgeleitet werden. Bestehende Ableitungen dürfen bis auf Weiteres belassen werden, sofern der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze nicht beeinträchtigt wird.