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430 CH-BL

§ 41 Strassengesetz - Bauten und Anlagen im, über und unter dem Strassenareal

Verwaltung und Benutzung der Strassen
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§ 41 Strassengesetz · Bauten und Anlagen im, über und unter dem Strassenareal

1. Der Strasseneigentümer kann für Bauten und Anlagen im, über und unter dem Strassenareal eine Bewilligung erteilen.

2. Die Bewilligung wird erteilt

a. * von der Bau- und Umweltschutzdirektion Kantonsstrassen,

b. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.

3. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm erteilten Bewilligungen fest.

4. Die für die Ausführung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen Bauten und Anlagen verbleiben im Eigentum des Bewilligungsnehmers.

5. Der Bewilligungsnehmer hat auf seine Kosten alle zur Vermeidung von Unfällen zumutbaren Vorkehrungen wie Signalisationen, Absperrungen und Beleuchtungen zu treffen. Er haftet für Schäden, die bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.

6. Der Bewilligungsnehmer muss diese Bauten und Anlagen entsprechend den geltenden Vorschriften gestalten und unterhalten.

7. Eine Anpassung an neue Verhältnisse, die sich aufgrund von baulichen und betrieblichen Veränderungen der Strasse ergeben, erfolgt auf Kosten des Bewilligungsnehmers.

8. Die dem Strasseneigentümer durch den Bau oder den Betrieb bewilligter Anlagen entstehenden Mehrkosten sind vom Bewilligungsnehmer zu tragen.

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