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CH-BL
§ 40 Strassengesetz - Gesteigerter Gemeingebrauch
Verwaltung und Benutzung der Strassen
§ 40 Strassengesetz · Gesteigerter Gemeingebrauch
1. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. Die Durchführung von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentlichen Strassen ist gebührenfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen, Referenden und Petitionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilligungs- und gebührenfrei.
2. Die Bewilligung wird erteilt
a. * von der Bau- und Umweltschutzdirektion für Kantonsstrassen,
b. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
3. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Die Gebühren für Bewilligungen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat fest.