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430 CH-BL

§ 4 Strassengesetz - Nationalstrassen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Strassengesetz · Nationalstrassen

1. Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes.

2. Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den baulichen Unterhalt von Nationalstrassen abschliessen.

3. Der Regierungsrat kann eine Organisation gründen oder den Beitritt zu einer solchen erklären, die Leistungsvereinbarungen gemäss Abs. 2 mit den zuständigen Bundesstellen abschliesst.

4. Der Regierungsrat kann mit einer Organisation gemäss Abs. 3 für den betrieblichen Unterhalt einzelner Teile des Kantonsstrassennetzes, insbesondere Hochleistungsstrassen und Tunnels, Leistungsvereinbarungen abschliessen, sofern dies fachlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

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