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CH-BL
§ 39 Strassengesetz - Gemeingebrauch
Verwaltung und Benutzung der Strassen
§ 39 Strassengesetz · Gemeingebrauch
1. Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung und ihres Zustands sowie der örtlichen Verhältnisse durch jedermann und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen benützt werden.
2. Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden.