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CH-BL
§ 38 Strassengesetz - Verwaltung der Strassen
Verwaltung und Benutzung der Strassen
§ 38 Strassengesetz · Verwaltung der Strassen
1. Die Verwaltung der Kantonsstrassen obliegt der Bau- und Umweltschutzdirektion. Die Verwaltung der Gemeindestrassen obliegt dem Gemeinderat.
2. Die Strassenverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass der Zustand der öffentlichen Strassen ihren bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt. Bau- und Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Strassen sind zu koordinieren.