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430 CH-BL

§ 38 Strassengesetz - Verwaltung der Strassen

Verwaltung und Benutzung der Strassen
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§ 38 Strassengesetz · Verwaltung der Strassen

1. Die Verwaltung der Kantonsstrassen obliegt der Bau- und Umweltschutzdirektion. Die Verwaltung der Gemeindestrassen obliegt dem Gemeinderat.

2. Die Strassenverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass der Zustand der öffentlichen Strassen ihren bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt. Bau- und Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Strassen sind zu koordinieren.

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