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430 CH-BL

§ 37i Strassengesetz - Ausserkantonale Gewerbeparkkarten

Gewerbeparkkarte
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§ 37i Strassengesetz · Ausserkantonale Gewerbeparkkarten

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, mit ausserkantonalen Gemeinden oder mit ausländischen Behörden einen Staatsvertrag über die Ausstellung von Gewerbeparkkarten im Paket abschliessen.

2. Der Regierungsrat schliesst die Staatsverträge im Sinne von § 77 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 endgültig ab.

3. Ein Staatsvertrag darf abgeschlossen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a. Der Fahrzeugeinsatz und die Parkierberechtigung sind im Vertragsgebiet mindestens im Umfang gemäss § 37c und § 37e auf allen Parkfeldern gewährleistet; es gibt keine weitergehenden Ausnahmen.

b. Die Gebühr für das Paket der Gewerbeparkkarten muss tiefer sein als die Summe der einzelnen Gewerbeparkkarten.

c. Der Gebührenanteil der Gemeinden von mindestens CHF 70.- muss gewahrt bleiben.

d. Einnahmenverteilung: Nach Abzug von CHF 30.- zugunsten der ausstellenden Behörde werden die Einnahmen im Verhältnis der Gebühren der Einzel-Gewerbeparkkarten der Vereinbarungspartner geteilt; die innerkantonale Verteilung richtet sich nach § 37g Abs. 2.

e. Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen Gewerbebetrieben offen.

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