Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430 CH-BL

§ 37h Strassengesetz - Gewerbeparkkarten der Gemeinden

Gewerbeparkkarte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37h Strassengesetz · Gewerbeparkkarten der Gemeinden

1. Die Gemeinden können für ihr Gebiet eigene Gewerbeparkkarten vorsehen.

2. Sie regeln den Bezug, die Berechtigungen und die Gebühren selbst.

3. Einschränkungen für ortsfremde Gewerbetreibende sind unzulässig.

← § 37g Strassengesetz Grundsatz § 37i Strassengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →