§ 37e Strassengesetz - Parkierberechtigungen
§ 37e Strassengesetz · Parkierberechtigungen
1. Es gelten folgende Parkierberechtigungen (inklusive Anhänger) auf öffentlichem Grund, ausgenommen mit Schranken abgesperrte Parkflächen oder Parkhäuser
a. zeitlich unbegrenztes Parkieren in der blauen Zone;
b. zeitlich unbegrenztes Parkieren auf Parkierungsflächen, die ein Parkieren von 2 Stunden und länger zulassen;
c. Parkieren bis maximal 4 Stunden an Stellen, für die ein Parkverbot gilt, wobei
1. Parkierverbote gemäss Art. 19 Abs. 2-4 der Verkehrsregelnverordnung zu beachten sind;
2. der Beginn der Parkzeit mit der Parkscheibe anzuzeigen ist;
3. Flächen mit der Aufschrift «Polizei», «Taxi» oder dergleichen ausgenommen sind.
2. Fahrzeuge, die berechtigterweise mit einer Gewerbeparkkarte parkiert sind, müssen keine weiteren öffentlichen Parkierungsgebühren (Parkuhren usw.) entrichten.
3. Die Parkierberechtigung ist auf den notwendigen Fahrzeugeinsatz (§ 37c) und auf die Dauer des Arbeitseinsatzes beschränkt.
4. Die Gewerbeparkkarte ist von aussen gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.