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CH-BL
§ 37d Strassengesetz - Fahrzeugbeschriftung
Gewerbeparkkarte
§ 37d Strassengesetz · Fahrzeugbeschriftung
1. Während der Nutzung der Gewerbeparkkarte müssen die Fahrzeuge entweder von aussen mit der Unternehmensbezeichnung versehen sein, oder es muss ein Schild hinter die Fahrzeugscheibe gelegt werden.