§ 37c Strassengesetz - Fahrzeugeinsatz
§ 37c Strassengesetz · Fahrzeugeinsatz
1. Der Gewerbebetrieb muss im Antrag auf Erteilung einer Gewerbeparkkarte glaubhaft darlegen, dass er für den Transport von Material, Maschinen oder Werkzeug ein Fahrzeug benötigt und
a. ihm aufgrund des Gewichts, der Grösse oder der Beschaffenheit der Ladung der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann oder
b. er auf die Mitführung eines Ersatzteil- oder Werkzeugsortiments angewiesen ist.
2. Für Fahrzeuge mit gewerbetypischen Karosserieformen (Lieferwagen, Kastenwagen, Kombi, vergleichbare Karosserieformen) bestätigen die Inhaberinnen oder Inhaber oder die Geschäftsführenden des Gewerbebetriebs mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antrag auf Erteilung der Gewerbeparkkarte.
3. Bei Fahrzeugen mit anderen Karosserieformen kann die Amtsstelle eine Begutachtung des Fahrzeugs auf dem Amt verlangen.
4. Der Geschäftssitz gilt nicht als Einsatzort.