Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430 CH-BL

§ 37b Strassengesetz - Bezug der Gewerbeparkkarte

Gewerbeparkkarte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37b Strassengesetz · Bezug der Gewerbeparkkarte

1. Für jedes gewerblich genutzte Fahrzeug kann eine Gewerbeparkkarte bezogen werden.

2. Gewerbeparkkarten sind weder unter den Firmenfahrzeugen noch auf andere Gewerbebetriebe übertragbar.

3. Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen Gewerbetreibenden offen.

← § 37a Strassengesetz Grundsatz § 37c Strassengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →