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CH-BL
§ 37b Strassengesetz - Bezug der Gewerbeparkkarte
Gewerbeparkkarte
§ 37b Strassengesetz · Bezug der Gewerbeparkkarte
1. Für jedes gewerblich genutzte Fahrzeug kann eine Gewerbeparkkarte bezogen werden.
2. Gewerbeparkkarten sind weder unter den Firmenfahrzeugen noch auf andere Gewerbebetriebe übertragbar.
3. Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen Gewerbetreibenden offen.