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430 CH-BL

§ 37 Strassengesetz - Unterhalt und Betrieb von Strassenbeleuchtungsanlagen

Finanzierung
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§ 37 Strassengesetz · Unterhalt und Betrieb von Strassenbeleuchtungsanlagen

1. Die Kosten für Unterhalt und Betrieb von Beleuchtungsanlagen an Kantonsstrassen trägt der Kanton. Innerhalb des Baugebiets tragen die Gemeinden die Energiekosten.

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