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CH-BL
§ 36 Strassengesetz - Strassenunterhaltskosten
Finanzierung
§ 36 Strassengesetz · Strassenunterhaltskosten
1. Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Kantonsstrassen werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleiben die §§ 30 und 37.
2. Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Gemeindestrassen gehen zulasten der Gemeinden und - je nach Gemeindereglement - der betroffenen Grundeigentümer.