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430 CH-BL

§ 35 Strassengesetz - Festsetzung, Eröffnung und Fälligkeit der dem Kanton geschuldeten Beiträge

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§ 35 Strassengesetz · Festsetzung, Eröffnung und Fälligkeit der dem Kanton geschuldeten Beiträge

1. Die dem Kanton geschuldeten Beiträge werden durch die Bau- und Umweltschutzdirektion aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Kriterien festgesetzt.

2. Die Beiträge werden den betroffenen Gemeinden und Dritten mit der Projektvorlage eröffnet. Der definitive Beitrag ergibt sich aufgrund der Gesamtabrechnung. Die Fälligkeit von Teilzahlungen der Beiträge von Gemeinden und Dritten wird entsprechend dem Baufortschritt durch die Bau- und Umweltschutzdirekion bestimmt.

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