§ 34 Strassengesetz - Bushaltestellen
§ 34 Strassengesetz · Bushaltestellen
1. Die Kosten für die Erstellung oder für Umbauten von Bushaltestellen gemäss Generellem Leistungsauftrag inkl. ihrer Möblierung werden wie folgt getragen
a. * grundsätzlich vom Strasseneigentümer, an dessen Strasse die Bushaltestelle liegt;
b. * vom Kanton, wenn der Bund die Kosten von Bushaltestellen an Nationalstrassen nicht übernimmt;
c. * in der Regel vom Kanton bei Umsteigehaltestellen von regionaler Bedeutung.
2. Bei Bushaltestellen an Gemeindestrassen, die vorwiegend der Erschliessung kantonaler oder anderer regional wichtiger öffentlicher Bauten und Anlagen dienen, kann sich der Kanton auf Antrag der Standortgemeinde mit bis zu 100 % der Erstellungskosten beteiligen.
3. Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Buslinie stehen, wie solche zur Fahrgastinformation oder zum Verkauf von Fahrscheinen, werden durch den Besteller des betreffenden Angebots des öffentlichen Verkehrs finanziert.
4. Für den betrieblichen Unterhalt der Möblierung und für die Abfallbeseitigung ist bei allen Bushaltestellen die Standortgemeinde zuständig.
5. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Voraussetzungen für die Kostentragung gemäss Abs. 1 Bst. c und für die Kostenbeteiligung gemäss Abs. 2.