§ 33 Strassengesetz - Strassenkreuzungen, Über- und Unterführungen, Signalanlagen
§ 33 Strassengesetz · Strassenkreuzungen, Über- und Unterführungen, Signalanlagen
1. Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassenkreuzungen und -anschlüssen, von Strassenüber- und -unterführungen, von Vorsortier- und Verzögerungsspuren sowie von Signalanlagen gehen zulasten des öffentlichen oder privaten Verursachers.
2. An die Kosten von Personenüber- und -unterführungen sowie Fussgängersignalanlagen bei Kantonsstrassen innerhalb des Baugebiets hat die Gemeinde einen Beitrag nach Massgabe der Interessenlage zu leisten. Kanton und Gemeinden verständigen sich im Einzelfall über die Höhe dieses Beitrags.
3. Die Kosten von Strassenanpassungen für Zufahrten, Zugänge und Einmündungen gehen zulasten der öffentlichen und privaten Verursacher.
4. Für die Kostentragung bei Kreuzungen zwischen Strassen und Eisenbahnen oder Tramlinien bleiben die Vorschriften des Bundes vorbehalten.