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430 CH-BL

§ 32 Strassengesetz - Kostentragung

Finanzierung
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§ 32 Strassengesetz · Kostentragung

1. ...

2. Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Kantonsstrassen werden vom Kanton getragen. Die Gemeinden haben an diese Kosten keine Beiträge zu leisten. Vorbehalten bleiben die §§ 33 und 34. Dient die Erstellung von Teilen der Fahrbahn, von Parkierungsflächen und Trottoiranlagen vorwiegend den Interessen von Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten, so können diese mit einem angemessenen Beitrag an die Erstellungskosten solcher Anlagen belastet werden.

3. Die Kosten für den Bau und Ausbau und die Korrektion von Gemeindestrassen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet.

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