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CH-BL
§ 29 Strassengesetz - Zuständigkeit
Unterhalt und Winterdienst der Strassen
§ 29 Strassengesetz · Zuständigkeit
1. Der bauliche und betriebliche Unterhalt obliegt
a. * dem Kanton für Kantonsstrassen,
b. den Gemeinden für Gemeindestrassen.
2. Der bauliche und betriebliche Unterhalt von Über- und Unterführungen ist Sache des Eigentümers.