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430 CH-BL

§ 29 Strassengesetz - Zuständigkeit

Unterhalt und Winterdienst der Strassen
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§ 29 Strassengesetz · Zuständigkeit

1. Der bauliche und betriebliche Unterhalt obliegt

a. * dem Kanton für Kantonsstrassen,

b. den Gemeinden für Gemeindestrassen.

2. Der bauliche und betriebliche Unterhalt von Über- und Unterführungen ist Sache des Eigentümers.

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