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CH-BL
§ 27 Strassengesetz - Grundsatz
Unterhalt und Winterdienst der Strassen
§ 27 Strassengesetz · Grundsatz
1. Die öffentlichen Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet wird.