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430 CH-BL

§ 27 Strassengesetz - Grundsatz

Unterhalt und Winterdienst der Strassen
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§ 27 Strassengesetz · Grundsatz

1. Die öffentlichen Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet wird.

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