§ 26 Strassengesetz - Werkleitungen
§ 26 Strassengesetz · Werkleitungen
1. In Kantonsstrassen sind Leitungen, wenn möglich, ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.
2. Die Eigentümer der Werkleitungen sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten den durch die Bauarbeiten von öffentlichen Strassen bedingten, neuen Verhältnissen anzupassen und, wenn nötig, zu erneuern. Mehrkosten beim Bau öffentlicher Strassen, die infolge bestehender oder zu verlegender Werkleitungen entstehen, gehen zulasten der Werkeigentümer.
3. Die Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen ist gebühren- und bewilligungspflichtig. An die Bewilligung können besondere Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen für die Energieverteilung.
4. Die Bewilligung wird erteilt
a. * vom Tiefbauamt für Kantonsstrassen,
b. vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
5. Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch das Tiefbauamt ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm erteilten Bewilligungen fest.
6. Die Gemeinden haben einen Leitungskataster anzulegen und nachzuführen. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die technische Ausgestaltung des Leitungskatasters sowie die Kostentragung und die Gebührenregelung. Der Kanton, die Gemeinden und die Leitungseigentümer haben sich an der Kostentragung angemessen zu beteiligen. Die Gemeinde kann für die Benutzung des Leitungskatasters Gebühren erheben. Eine vertragliche Regelung der Haftung ist möglich.