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430 CH-BL

§ 24 Strassengesetz - Beleuchtung

Bau, Ausbau und Korrektion
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§ 24 Strassengesetz · Beleuchtung

1. Die öffentlichen Strassen und Plätze sind innerhalb der Baugebiete angemessen zu beleuchten. Dabei sind die Belange der Sicherheit, des Natur- und Heimatschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen.

2. Über die Beleuchtung von Kantonsstrassen ausserorts entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion.

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