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CH-BL
§ 24 Strassengesetz - Beleuchtung
Bau, Ausbau und Korrektion
§ 24 Strassengesetz · Beleuchtung
1. Die öffentlichen Strassen und Plätze sind innerhalb der Baugebiete angemessen zu beleuchten. Dabei sind die Belange der Sicherheit, des Natur- und Heimatschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen.
2. Über die Beleuchtung von Kantonsstrassen ausserorts entscheidet die Bau- und Umweltschutzdirektion.