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CH-BL
§ 23 Strassengesetz - Zuständigkeit
Bau, Ausbau und Korrektion
§ 23 Strassengesetz · Zuständigkeit
1. Für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von öffentlichen Strassen sind zuständig
a. * der Kanton für Kantonsstrassen,
b. die Gemeinden für Gemeindestrassen, besondere Regelungen vorbehalten.
2. Ausnahmsweise kann die Zuständigkeit vertraglich geregelt werden.
3. Bauprojekte für den Bau, den Ausbau oder die Korrektion der Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen in Kantonsstrassen müssen sich auf einen rechtskräftigen kommunalen Strassennetzplan oder Quartierplan abstützen können. Sie bedürfen der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion.
4. Der Bau und Ausbau öffentlicher Parkplätze ist grundsätzlich Sache der Gemeinden.
5. Parkplätze von regionaler Bedeutung können im Einvernehmen mit der Gemeinde vom Kanton erstellt werden.