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CH-BL
§ 22 Strassengesetz - Grundsatz
Landerwerb
§ 22 Strassengesetz · Grundsatz
1. Das erforderliche Land für den Bau, den Ausbau und die Korrektion der Kantonsstrassen mit ihren Nebenanlagen und allen notwendigen Anpassungen kann freihändig, im Landumlegungsverfahren (Baulandumlegung oder Felderregulierung), im Quartierplanverfahren oder im Enteignungsverfahren erworben werden.
2. Für besonders wertvolle schützenswerte Landschaftsstriche ist Realersatz zu beschaffen.