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430 CH-BL

§ 21 Strassengesetz - Fuss- und Wanderwege

Planung und Projektierung
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§ 21 Strassengesetz · Fuss- und Wanderwege

1. Der Kanton fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Planung eines zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzes. Er nimmt in Erfüllung seiner Aufgaben auf Fuss- und Wanderwege Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

2. Planung, Bau und Unterhalt der Fuss- und Wanderwege obliegen den Gemeinden.

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