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CH-BL
§ 2 Strassengesetz - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Strassengesetz · Geltungsbereich
1. Das Gesetz regelt die Planung, die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
2. Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die Strassen und Wege von Bürgergemeinden, landwirtschaftlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und Privaten.