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430 CH-BL

§ 19 Strassengesetz - Bauten und Anlagen mit starker Verkehrserzeugung

Planung und Projektierung
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§ 19 Strassengesetz · Bauten und Anlagen mit starker Verkehrserzeugung

1. Wird die Kapazität des kantonalen Strassennetzes durch das Verkehrsaufkommen grosser Neubauten und Anlagen sowie neuer Nutzungsarten über das normale Mass beansprucht, erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die zweckmässige Erschliessung. Er regelt aufgrund der übermässigen Beanspruchung des Strassennetzes die Kostentragung Dritter.

2. Den Gemeinden steht das gleiche Recht für ihr Strassennetz zu.

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