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430 CH-BL

§ 18 Strassengesetz - Versorgungsrouten

Planung und Projektierung
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§ 18 Strassengesetz · Versorgungsrouten

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Strassenzüge, die als Versorgungsrouten dienen, und legt ihre Ausbaunormen fest.

2. Sofern eine Gemeindestrasse in das Netz der Versorgungsrouten aufgenommen wird, einigen sich Kanton und Gemeinde über die Kostentragung beim Ausbau der Strasse, wobei der Kanton grundsätzlich die Mehrkosten übernimmt, die durch die Eigenschaft als Versorgungsroute bedingt sind.

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