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430 CH-BL

§ 17 Strassengesetz - Zutrittsbeschränkung

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§ 17 Strassengesetz · Zutrittsbeschränkung

1. Der Regierungsrat kann an Kantonsstrassen mit starkem Durchgangsverkehr die seitliche Zu- und Wegfahrt beschränken oder verbieten.

2. Ausnahmen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde gestatten, wenn eine Erschliessung über Gemeindestrassen nicht möglich ist und der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die notwendigen Bedingungen und Auflagen fest.

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