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430 CH-BL

§ 16 Strassengesetz - Ausbaunormen

Planung und Projektierung
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§ 16 Strassengesetz · Ausbaunormen

1. Der Regierungsrat kann die Ausbaunormen für Kantonsstrassen in Regelquerschnitten festlegen und weitere Vorschriften für Planung, Projektierung und Gestaltung der Kantonsstrassen erlassen.

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