Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430 CH-BL

§ 15 Strassengesetz - Bauprojekte

Planung und Projektierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Strassengesetz · Bauprojekte

1. Die Bauprojekte (kantonale Nutzungspläne) legen die genaue Lage der bestehenden und projektierten Kantonsstrassen einschliesslich der Nebenanlagen sowie der Baulinien fest. Sie enthalten zudem die Kostenberechnung und alle für die Planauflage notwendigen Angaben.

2. Die Bauprojekte werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion beschlossen. Wo sich diese nicht auf die kantonale Richtplanung oder auf ein generelles Projekt stützen, sind sie vom Landrat zu beschliessen.

3. Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998.

4. Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums oder in anderen speziellen Fällen können auch lediglich Bau- und Strassenlinienpläne erlassen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 über die kantonale Nutzungsplanung.

5. Der Landrat erteilt die notwendigen Baukredite und das Enteignungsrecht, soweit es nicht schon gemäss § 14 Abs. 5 dieses Gesetzes erteilt worden ist.

← § 14 Strassengesetz Grundsatz § 16 Strassengesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →