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430 CH-BL

§ 14 Strassengesetz - Generelle Projekte

Planung und Projektierung
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§ 14 Strassengesetz · Generelle Projekte

1. Generelle Projekte für Kantonsstrassen werden aufgrund des in der kantonalen Richtplanung festgelegten Strassennetzes ausgearbeitet.

2. Sie enthalten alle wesentlichen Merkmale der Verkehrsplanung, die zur generellen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung einer Teilregion notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normalprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung.

3. Sie dienen zur Vernehmlassung bei den betroffenen Gemeinden und interessierten Dienststellen.

4. Sie dienen auch als Grundlage für die Ausarbeitung der Bauprojekte.

5. Sie werden unter gleichzeitiger Erteilung des Enteignungsrechts vom Landrat beschlossen.

6. Die Beschlüsse des Landrats über generelle Projekte unterstehen der fakultativen Volksabstimmung.

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