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430 CH-BL

§ 13 Strassengesetz - Kantonale Richtplanung

Planung und Projektierung
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§ 13 Strassengesetz · Kantonale Richtplanung

1. Das Konzept des Kantonsstrassennetzes einer Region ist im Rahmen der kantonalen Richtplanung vom Landrat nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 festzulegen.

2. Die kantonale Richtplanung bestimmt die generelle Linienführung, die wichtigsten Anschlusspunkte sowie die Klassifizierung der Kantonsstrassen.

3. Diese ist mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und auf die überregionalen Verkehrsträger abzustimmen.

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