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430 CH-BL

§ 12 Strassengesetz - Grundsatz

Planung und Projektierung
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§ 12 Strassengesetz · Grundsatz

1. Die öffentlichen Strassen sind nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung der Transport-, Siedlungs- und Landschaftsplanung, der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Anforderungen zu planen und zu projektieren.

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