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CH-BL
§ 12 Strassengesetz - Grundsatz
Planung und Projektierung
§ 12 Strassengesetz · Grundsatz
1. Die öffentlichen Strassen sind nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung der Transport-, Siedlungs- und Landschaftsplanung, der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Anforderungen zu planen und zu projektieren.