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CH-BL
§ 11 Strassengesetz - Umfang des Strassenraumes
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Strassengesetz · Umfang des Strassenraumes
1. Der Strassenraum umfasst die Strasse mit den ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanlagen, Parkplätze.
2. Ausnahmsweise können Benutzungsrechte auch durch Dienstbarkeiten gesichert werden.