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430 CH-BL

§ 11 Strassengesetz - Umfang des Strassenraumes

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Strassengesetz · Umfang des Strassenraumes

1. Der Strassenraum umfasst die Strasse mit den ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanlagen, Parkplätze.

2. Ausnahmsweise können Benutzungsrechte auch durch Dienstbarkeiten gesichert werden.

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