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430 CH-BL

§ 10 Strassengesetz - Übertragung von Hoheit und Eigentum

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Strassengesetz · Übertragung von Hoheit und Eigentum

1. Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend können Gemeindestrassen in Hoheit und Eigentum des Kantons, Kantonsstrassen in Hoheit und Eigentum der Gemeinden überführt werden. Der Landrat fasst die entsprechenden Beschlüsse in Anwendung von § 13.

2. Der Übergang erfolgt in der Regel entschädigungslos. Aufwendungen des bisherigen Eigentümers, die den Rahmen des normalen Strassenunterhaltes überschreiten, werden vom neuen Eigentümer angemessen entschädigt.

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