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430 CH-BL

§ 1 Strassengesetz - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Strassengesetz · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden planen, erstellen und unterhalten im Rahmen der übergeordneten Raumplanung und unter Berücksichtigung des Umwelt- und des Landschaftsschutzes das öffentliche Strassennetz mit dem Ziel

a. den motorisierten Strassenverkehr soweit als möglich auf Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete bestmöglich von Immissionen dieses Verkehrs zu entlasten; die dadurch gewonnenen Freiräume sind zur besseren Gestaltung des Strassenraumes für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öffentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung zu nutzen; Freiräume ausserorts sind wenn möglich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen;

b. im Interesse der Verkehrssicherheit den langsamen und den nichtmotorisierten Verkehr vom schnellen motorisierten Verkehr zu entflechten;

c. verkehrsberuhigte Zonen insbesondere innerhalb der Wohngebiete zu schaffen.

Grundsatz § 2 Strassengesetz →

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