430.111
CH-BL
§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten - Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
§ 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten · Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
1. Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.