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430.111 CH-BL

§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten - Gegenseitige Bezugsstelle

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§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten · Gegenseitige Bezugsstelle

1. Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben

a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder

b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

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