430.111
CH-BL
§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten - Gegenseitige Bezugsstelle
§ 1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten · Gegenseitige Bezugsstelle
1. Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben
a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.