Gegenseitige Bezugsstelle
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben
a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.
1. Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
2. Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen werden.
1. Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.
1. Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
2. Weitere Gebühren
a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
c. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.
3. Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.
1. Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.
2. Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben
a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.
1. Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
1. Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.