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430.11 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz

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§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz

1. Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden entrichten keine Gebühren.

2. Fernmeldeunternehmen bezahlen aufgrund des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 nur die Grundgebühr.

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