430.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
§ 4 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
1. Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden entrichten keine Gebühren.
2. Fernmeldeunternehmen bezahlen aufgrund des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 nur die Grundgebühr.