430.11
CH-BL
§ 3a Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
§ 3a Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
1. Für die Bearbeitung von Gesuchen für Bauten und Anlagen im, über und unter dem Areal von Kantonsstrassen sowie die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Verwaltungsaufwand richten.
2. Die Kosten für den Aufwand zur Prüfung eines Bauvorhabens durch externe Fachspezialisten sind vom Gesuchsteller zu übernehmen.