430.11
CH-BL
§ 2a Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
§ 2a Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
1. Bei Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes von Bäumen gegenüber Kantonsstrassen gemäss § 134 EG ZGB wird eine Grundgebühr von 180 Fr. erhoben, sowie eine Gebühr von 15 Fr. pro Baum.