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430.11 CH-BL

§ 2a Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz

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§ 2a Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz

1. Bei Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes von Bäumen gegenüber Kantonsstrassen gemäss § 134 EG ZGB wird eine Grundgebühr von 180 Fr. erhoben, sowie eine Gebühr von 15 Fr. pro Baum.

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