430.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz
1. Für Bewilligungen des Tiefbauamtes für die Verlegung von Werkleitungen in Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben
a. Grundgebühr pro Gesuch: 180 Fr.
b. und eine Gebühr pro Laufmeter Leitungslänge: 30 Fr.
c. Bei grossem Verwaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.
2. Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr gemäss Absatz 1 ist auch zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgezogen wird.