Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz

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§ 1 Verordnung über die Gebühren zum Strassengesetz

1. Für Bewilligungen des Tiefbauamtes für die Verlegung von Werkleitungen in Kantonsstrassen werden folgende Gebühren erhoben

a. Grundgebühr pro Gesuch: 180 Fr.

b. und eine Gebühr pro Laufmeter Leitungslänge: 30 Fr.

c. Bei grossem Verwaltungsaufwand oder komplizierten Verhältnissen kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr bis 400 Fr. erhoben werden.

2. Die Bearbeitungs- oder Grundgebühr gemäss Absatz 1 ist auch zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder zurückgezogen wird.

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