427.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Fälligkeit, Verzugszins
§ 9 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Fälligkeit, Verzugszins
1. Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
2. Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
3. Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung 60 Fr.