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427.11 CH-BL

§ 9 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Fälligkeit, Verzugszins

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§ 9 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Fälligkeit, Verzugszins

1. Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.

2. Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins von 5% erhoben.

3. Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung 60 Fr.

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