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427.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Erfolglose Kontrollen, Nachkontrollen

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§ 7 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Erfolglose Kontrollen, Nachkontrollen

1. Können Kontrollen auf Grund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, wird die ganze Kontrollgebühr in Rechnung gestellt.

2. Bei Beanstandungen, Sanierungs- oder Räumungsverfügungen wird der Zeitaufwand für die Nachkontrollen zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.

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