427.11
CH-BL
§ 7 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Erfolglose Kontrollen, Nachkontrollen
§ 7 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Erfolglose Kontrollen, Nachkontrollen
1. Können Kontrollen auf Grund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, wird die ganze Kontrollgebühr in Rechnung gestellt.
2. Bei Beanstandungen, Sanierungs- oder Räumungsverfügungen wird der Zeitaufwand für die Nachkontrollen zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.