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427.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Gebührenreduktion

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§ 5 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Gebührenreduktion

1. Für die Änderung oder die Erneuerung von Bewilligungen wird die Hälfte der Bewilligungsgebühr gemäss § 1 erhoben.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter § 4.

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