427.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Gebührenreduktion
§ 5 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Gebührenreduktion
1. Für die Änderung oder die Erneuerung von Bewilligungen wird die Hälfte der Bewilligungsgebühr gemäss § 1 erhoben.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen unter § 4.