427.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Gebührenerhöhung
§ 4 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Gebührenerhöhung
1. Die Gebühren gemäss § 1 und § 2 Absatz 1 werden entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand erhöht, wenn
a. der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der Bewilligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt,
b. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen,
c. der effektive Kontrollaufwand den mit der Kontrollgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt.
2. Der zusätzliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.