427.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Kontrollgebühren
§ 2 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Kontrollgebühren
1. Für die Kontrolle von Abfallanlagen, welche eine Betriebsbewilligung gemäss § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 benötigen, gelten folgende Gebühren
a. für kleine, technisch einfache Anlagen: 200 Fr.
b. für mittelgrosse, technisch durchschnittlich ausgestattete Anlagen: 500 Fr.
c. für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 900 Fr.
2. Für Kontrollen der Abfallbewirtschaftung bei Industrie- und Gewerbebetrieben, die sich einer für die Branche geltenden Vollzugsvereinbarung nicht anschliessen, werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.