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427.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen - Kontrollgebühren

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§ 2 Verordnung über Bewilligungs- und Kontrollgebühren im Abfallwesen · Kontrollgebühren

1. Für die Kontrolle von Abfallanlagen, welche eine Betriebsbewilligung gemäss § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991 benötigen, gelten folgende Gebühren

a. für kleine, technisch einfache Anlagen: 200 Fr.

b. für mittelgrosse, technisch durchschnittlich ausgestattete Anlagen: 500 Fr.

c. für grosse oder technisch komplexe Abfallanlagen sowie für Anlagen mit neuen Technologien: 900 Fr.

2. Für Kontrollen der Abfallbewirtschaftung bei Industrie- und Gewerbebetrieben, die sich einer für die Branche geltenden Vollzugsvereinbarung nicht anschliessen, werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.

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